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BGH Beschluss v. - 1 StR 226/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 403; StPO § 405; StPO § 406 a; StPO § 406 b; StPO § 406 c; JGG § 81; JGG § 109 Abs. 2 Satz 1

Instanzenzug: LG Mosbach vom

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom ausgeführt:

"Die Revision ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann die im Adhäsionsverfahren getroffene Entscheidung keinen Bestand haben. Die Jugendkammer hat auf den Angeklagten als Heranwachsenden das Jugendstrafrecht angewendet (UA S. 19). Danach aber gilt gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG die Vorschrift des § 81 JGG entsprechend, wonach die §§ 403-406 c StPO über die Entschädigung des Verletzten nicht anwendbar sind (BGHR JGG § 81 Entschädigung 1; Eisenberg JGG 10. Aufl. § 109 Rdnr. 24 m. H. a. BGH StV 1998, 325)."

Dem tritt der Senat bei.

Fundstelle(n):
EAAAC-11626

1Nachschlagewerk: nein