Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 403; StPO § 405; StPO § 406 a; StPO § 406 b; StPO § 406 c; JGG § 81; JGG § 109 Abs. 2 Satz 1
Instanzenzug: LG Mosbach vom
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom ausgeführt:
"Die Revision ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann die im Adhäsionsverfahren getroffene Entscheidung keinen Bestand haben. Die Jugendkammer hat auf den Angeklagten als Heranwachsenden das Jugendstrafrecht angewendet (UA S. 19). Danach aber gilt gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG die Vorschrift des § 81 JGG entsprechend, wonach die §§ 403-406 c StPO über die Entschädigung des Verletzten nicht anwendbar sind (BGHR JGG § 81 Entschädigung 1; Eisenberg JGG 10. Aufl. § 109 Rdnr. 24 m. H. a. BGH StV 1998, 325)."
Dem tritt der Senat bei.
Fundstelle(n):
EAAAC-11626
1Nachschlagewerk: nein