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Kaufvertragsrecht; | Wiederaufleben der Gewährleistung bei Verzug der vereinbarten Nachbesserung
Haben sich die Parteien eines Kaufvertrags auf Nachbesserung als Gewährleistung geeinigt, so kann der Käufer entsprechend §§ 326, 634 BGB von dieser Vereinbarung zurücktreten, wenn sich der Verkäufer mit der Erfüllung der Nachbesserung in Verzug befindet und ihm vergeblich eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt worden ist. Erst danach stehen dem Käufer wieder die Ansprüche auf Wandlung oder Minderung zu (vgl. auch OLG Köln, NJW-RR 1996, 1463). Eine vorübergehende Unmöglichkeit (bzw. Unvermögen) steht der dauernden Unmöglichkeit nur gleich, wenn sie die Erreichung des Geschäftszwecks in Frage stellt und dem anderen Teil die Einhaltung des Vertrags bis zum Wegfall des Leistungshindernisses unter Berücksichtigung aller Umstände sowie der Belange beider Parteien nach Treu und Glauben nicht z...