BGH Beschluss v. - 1 StR 202/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 244 Abs. 3; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2

Instanzenzug: LG München II vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO (Antrag auf Nachbegutachtung des Angeklagten durch den Sachverständigen Prof. Dr. S. ) hat der Generalbundesanwalt zu Recht als unzulässig bewertet. Zur Begründung dieser Rüge behauptet die Revision, der Sachverständige habe, als er sein Gutachten erstattete und daraufhin entlassen wurde, noch keine Kenntnis von dem Inhalt eines Sozialberichts der Suchthilfe D. in Da. sowie eines ärztlichen Anamnesebericht gehabt, die beide von der Zeugin N. anläßlich ihrer Vernehmung vorgelegt wurden. Wie sich aus der von der Revision nicht widersprochenen Dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer ergibt, war der Sachverständige während der gesamten Aussage der Zeugin zugegen, die die beiden Schriftstücke zum Gegenstand ihrer Aussage machte und ausführlich erläuterte. Indem die Revision diesen Umstand verschweigt, erweist sich ihr Rügevorbringen als unwahr und entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine zulässige Verfahrensrüge (vgl. BGH NStZ 2005, 222, 223).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAC-11595

1Nachschlagewerk: nein