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BFH 29.01.1998 V R 41/96

Umsatzsteuer; | Superprovisionen im Strukturvertrieb von Bausparkassen und Versicherungen

Der (n. v.) ausgeführt, daß die im Strukturvertrieb gezahlten Superprovisionen dann nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei sind, wenn die zwischengeschaltete Person nach dem wirtschaftlichen Erscheinungsbild einem echten Generalvertreter mit eigenem Vertreterstab nahekomme. Nach der Rspr. des BGH sei Handelsvertreter i. S. des § 84 Abs. 1 HGB bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise schon derjenige, der ständig damit betraut ist, für die Erweiterung der Umsätze des Unternehmers zu wirken. Es reiche aus, daß seine Tätigkeit unentbehrliche Voraussetzung für das Arbeiten der ihm unterstellten Vertreter und daher mitursächlich für die von ihnen vermittelten Abschlüsse gewesen sei. Der Handelsvertreter brauche bei den einzelnen Vertragsabschlüssen nicht persönlich mitzuwirken...

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