Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2
Gründe
I.
Der Senat hat mit Beschluß vom die Revision des Angeklagten gegen das gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Verurteilte meint, sein Anspruch auf rechtliches Gehör, die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes, sein Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und andere Grundrechte seien verletzt. Darauf stützt er seine Gegenvorstellung und seinen Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs. Zur Begründung hebt er im wesentlichen darauf ab, daß der Senat auf den erst nach der Antragstellung durch den Generalbundesanwalt zur Revision des damaligen Angeklagten eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers, der weitere Ausführungen zur Sachrüge enthält, in seinem Revisionsverwerfungsbeschluß nicht im einzelnen eingegangen ist und seinen Beschluß nicht näher begründet hat.
II.
Für die Nachholung rechtlichen Gehörs ist hier kein Raum (Art. 103 Abs. 1 GG, § 33a StPO entsprechend).
Der Senat hat das angefochtene Urteil des Landgerichts schon aufgrund der vom Verteidiger auch allgemein erhobenen Sachrüge einer umfassenden sachlich-rechtlichen Nachprüfung unterzogen. Diese hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und nach Eingang der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vorgelegte Schriftsatz des Verteidigers vom hat dem Senat bei seiner Beratung und Entscheidung über die Revision des Verurteilten vorgelegen; der Senat hat ihn zur Kenntnis genommen und die dort enthaltenen Ausführungen erwogen, allerdings keinen Anlaß gesehen, in den Gründen des Verwerfungsbeschlusses darauf näher einzugehen. Nach allem ist die Behauptung des Verurteilten in seiner dem Senat vorgelegten Verfassungsbeschwerdeschrift, der Senat habe sich mit den Ausführungen seines Verteidigers im Schriftsatz vom "nicht befaßt", unzutreffend. Der Senat hat sich dazu lediglich im Revisionsverwerfungsbeschluß nicht näher geäußert. Das war nach dem Revisionsverfahrensrecht nicht geboten (vgl. zu alldem ; Beschl. vom - 1 StR 98/04).
Der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör zwingt das Revisionsgericht nicht, auf jegliche Ausführungen zur Sachrüge ausdrücklich einzugehen. Das Verfahrensgrundrecht, das die Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert, wird durch die jeweilige Verfahrensordnung, hier die Strafprozeßordnung, näher ausgestaltet. Das System des Revisionsverfahrens sieht vor, daß der Beschwerdeführer seine Revision innerhalb einer bestimmten Frist begründet (Revisionsbegründungsfrist). Diese Gelegenheit hatte der Verurteilte hier. Danach nimmt die Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht dazu in ihrer Antragsschrift Stellung. Das ist geschehen. Dazu kann der beschwerdeführende Angeklagte seinerseits eine Gegenerklärung abgeben. Statt dieser hat der Verurteilte hier durch seinen Verteidiger weitere Ausführungen zur Sachrüge angebracht. Der Senat hat diese indessen als offensichtlich unbegründet erachtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Unter diesen Umständen bedurfte es keiner weiteren Begründung im Verwerfungsbeschluß. Es stand dem Verurteilten im übrigen frei, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist seine sachlich-rechtlichen Ausführungen anzubringen. Dann hätte schon der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf eingehen können.
Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ist schließlich nicht dadurch berührt, daß der Generalbundesanwalt sich zu dem genannten Schriftsatz nicht mehr ausdrücklich erklärt hat. Dieser Schriftsatz ist dem Generalbundesanwalt übersandt worden. Er hat - nach seiner eigenen Entschließung - dazu keine Erklärung mehr abgegeben. Insoweit kann das Recht des Verurteilten auf Gehör nicht betroffen sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
TAAAC-11459
1Nachschlagewerk: nein