BGH Beschluss v. - 2 StR 206/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 28 Abs. 1; StGB § 27 Abs. 2; StGB § 49 Abs. 1

Instanzenzug:

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Strafzumessungserwägungen zu Lasten des Angeklagten S. K. sind zwar nicht völlig unbedenklich (vgl. zur straf-schärfenden Berücksichtigung von Nachtatverhalten ). Der Senat schließt jedoch aus, daß das Urteil auf ihnen beruht. Auch soweit bei diesem Angeklagten und der Angeklagten M. K. bei einer doppelten Milderung des Strafrahmens nach §§ 28 Abs. 1, 27 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu elf Jahren drei Monaten (BGH NStZ 1981, 299; NStZ-RR 2002, 139 f.; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 62) und damit ein milderer als der vom Landgericht angewandte Strafrahmen für Beihilfe zum Totschlag (zwei Jahre bis zu elf Jahre drei Monaten) in Betracht kommt, schließt der Senat aus, daß das Landgericht bei Anwendung dieses Strafrahmens eine mildere Strafe verhängt hätte. Die Frage, ob zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen von einer Sperrwirkung der Mindeststrafe auszugehen ist, die für Beihilfe zum Totschlag anzunehmen wäre, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAC-11327

1Nachschlagewerk: nein