BGH Beschluss v. - 2 StR 139/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Darmstadt

Gründe

Im Hinblick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

Die strafschärfende Berücksichtigung einer versuchten Vergewaltigung ist im vorliegenden Fall rechtlich unbedenklich. Der Tatrichter ist nicht davon ausgegangen, daß der Angeklagte, der wegen (vollendeter) sexueller Nötigung verurteilt wurde (vgl. hierzu BGH StV 1998, 381 ff.) vom Versuch der Vergewaltigung freiwillig zurückgetreten ist. Das Landgericht hat vielmehr zutreffend einen fehlgeschlagenen Versuch angenommen, da der Angeklagte mangels Gleichwertigkeit der Handlungsalternativen "erkannte, daß sein Vorhaben ... gescheitert war" (UA S. 5). Anders als in dem vom Generalbundesanwalt angeführten Fall () ist der Tatrichter hier ersichtlich davon ausgegangen, daß der Angeklagte zumindest aus subjektiven Gründen zur Anwendung stärkerer Gewalt außerstande war. Danach ist die Annahme eines freiwilligen Rücktritts ausgeschlossen und die strafschärfende Überlegung rechtlich nicht zu beanstanden.

Fundstelle(n):
BAAAC-11290

1Nachschlagewerk: nein