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Arbeitsförderung; | Steuersatz bei Entlassungsentschädigungen (§ 329 SGB III)
Nach § 140 SGB III wird eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung), die der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat, nach Abzug der Steuern auf die Hälfte des Arbeitslosengeldes angerechnet, soweit sie den Freibetrag überschreitet. Dabei hat das Arbeitsamt als Steuer einen Betrag in Höhe eines einheitlichen Prozentsatzes des steuerpflichtigen Teils der Entlassungsentschädigung anzusetzen, den die Bundesanstalt bestimmt. Mit Beschl. v. (ANBA 1998, 571) hat der Verwaltungsrat den einheitlichen Prozentsatz gem. § 329 Abs. 2 SGB III auf 21 % festgesetzt.