Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 33 a; StPO § 265; StPO § 349 Abs. 2
Gründe
Die Revision des Verurteilten, mit der sowohl Verfahrensrügen als auch die näher ausgeführte Sachrüge erhoben worden waren, hat der Senat mit Beschluß vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Verurteilte meint, aus der Entscheidung des , NJW 2003, 1924 f. einen Anspruch auf nachträgliche Begründung der Senatsentscheidung herleiten zu können. Diese Entscheidung, die zur verfassungsmäßigen Gewährleistung fachgerichtlichen Rechtsschutzes bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ergangen ist, betrifft jedoch eine andere Fallkonstellation. Zudem liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vor. Dem Verurteilten war der Antrag des Generalbundesanwalts, der zu allen Rügen Stellung genommen hatte, zugestellt worden. Er hat darauf erwidert und hatte damit Gelegenheit, seine gegenteilige Ansicht dem Revisionsgericht zu erläutern. Eine weitergehende Beteiligung des Revisionsführers verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. ). Verfassungsrechtliche Gründe erfordern auch nicht eine ausführliche Begründung des Verwerfungsbeschlusses (2 BvR 1225/01 vom = NStZ 2002, 487). Die maßgeblichen Gründe für die Zurückweisung des Rechtsmittels ergeben sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Stellungnahme des Generalbundesanwalts mit dem Verwerfungsantrag (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Soweit das Revisionsgericht dem Verwerfungsantrag nur im Ergebnis und nicht in der Begründung folgt, entspricht es allgemeiner Übung der Senate, der üblichen allgemeinen Bezugnahme auf § 349 Abs. 2 StPO Zusätze zur Begründung der eigenen Rechtsauffassung beizufügen.
Der Antrag hat auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg. Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2, ). Im übrigen waren die in anderen Verfahren ergangenen Urteile, die sowohl hinsichtlich der weiteren Beteiligten als auch hinsichtlich des Tatzeitpunkts von dem den Verurteilten betreffenden Urteil abweichen, bereits mit der Revisionsrüge nach § 265 StPO vorgelegt worden, die Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung war.
Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6; ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BAAAC-11251
1Nachschlagewerk: nein