BGH Beschluss v. - 4 StR 72/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 33 a; StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Aachen

Gründe

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom mit Beschluß vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom beantragt der Angeklagte, das Verfahren in den "alten Stand" zu versetzen und es an das Gericht seines letzten Wohnsitzes (Karlsruhe) zu übertragen. Zur Begründung macht er geltend, daß zwei von ihm beim Landgericht Aachen beantragte Gutachten nicht erholt worden seien und er dort nicht ordnungsgemäß verteidigt worden sei.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2). Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich (BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103; BGH NStZ 1999, 41, 42). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6; ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
SAAAC-06777

1Nachschlagewerk: nein