BGH Beschluss v. - 2 StR 112/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 265; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 52; StGB § 73 Abs. 1 Satz 2

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei, Freiheitsberaubung und Körperverletzung sowie wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Einschleusen von Ausländern in vier Fällen, davon in einem Fall ferner in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall eines Geldbetrags in Höhe von 7.700 € angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und mit einer Verfahrensrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die tatrichterliche Beurteilung der Konkurrenzen der Taten im Komplex " Café S. " hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die von dem Angeklagten in seinem Betrieb praktizierten Maßnahmen der dirigierenden Zuhälterei richteten sich zumindest zeitweise zugleich gegen die Frauen Z. , B. , G. und D. . Mit diesen Maßnahmen überschnitt sich die Unterstützung beim illegalen Aufenthalt für diese Frauen, so daß diese Taten hinsichtlich aller Frauen zueinander in Tateinheit gemäß § 52 StGB stehen (vgl. BGH NJW 2004, 81, 83; StV 2003, 617, 618; ; Urt. vom - 2 StR 474/03). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses führt zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten vier Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe.

3. Die Anordnung des Verfalls unterliegt durchgreifenden Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen stammen die 7.700 € aus Zuhältereihandlungen zum Nachteil der Frauen D. , G. und B. ; diese sind daher Verletzte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB. Ihr Schadensersatzanspruch gegen den Angeklagten hindert die Anordnung des Verfalls dessen, was der Angeklagte aus den Taten erlangt hat (vgl. BGH StV 2003, 616; ).

4. Der vom Generalbundesanwalt angeregten Ergänzung des Urteilstenors um den Freispruch vom Vorwurf der Freiheitsberaubung zum Nachteil der Frau B. im Komplex Café S. bedarf es nicht. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte am die Frauen B. und D. gehindert, das Café S. zu verlassen; das Landgericht hat die Erfüllung des Tatbestands danach rechtsfehlerhaft verneint. Daß der Angeklagte in diesem Tatkomplex nicht auch wegen tateinheitlicher Freiheitsberaubung verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.

Fundstelle(n):
AAAAC-11247

1Nachschlagewerk: nein