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BGH Beschluss v. - 2 ARs 70/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 2 Abs. 1 Satz 1; StPO § 3; StPO § 4 Abs. 1; StPO § 4 Abs. 2 Satz 2

Instanzenzug: AG Siegburg 16 Ds 486/02 AG Waldshut-Tiengen 1 Ls 11 Js 3990/02

Gründe

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Waldshut-Tiengen, das ein umfangreiches Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Siegburg gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen. Hiermit ist auch der Angeklagte einverstanden. Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verbindung nach § 4 Abs. 1 StPO liegen vor. Das Schöffengericht ist gegenüber dem Strafrichter ein Gericht höherer Ordnung (). In der Strafsache, die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt ist, ist das Hauptverfahren bereits eröffnet. Eine Verbindung kommt daher nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGHSt 22, 232).

Das beim Amtsgericht Siegburg anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Waldshut-Tiengen anhängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.

Fundstelle(n):
ZAAAC-11136

1Nachschlagewerk: nein