Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: JGG § 42
Instanzenzug: AG Mönchengladbach-Rheydt 14 Ds 17/02 vom AG Fürth 452 Ds 606 Js 34945/04 jug
Gründe
Eine Abgabe an das Amtsgericht - Jugendrichter - Fürth ist unzweckmäßig, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom zutreffend ausgeführt hat. Außer den dort aufgeführten Gründen spricht weiter gegen die Abgabe des Verfahrens, daß die aus Mönchengladbach stammenden Zeugen H. , M. und S. jugendlichen Alters sind. Der Sachbearbeiter der Jugendgerichtshilfe in Mönchengladbach hatte bereits persönlichen Kontakt mit der Angeklagten.
Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom - 2 ARs 370/00 und vom - 2 ARs 49/03). Dies gilt hier um so mehr, als die der jugendlichen Angeklagten vorgeworfenen Taten bereits am und am begangen worden sind und in der Person der jugendlichen Angeklagten keine Gründe erkennbar sind, die einer zügigen Aburteilung entgegengestanden hätten.
Fundstelle(n):
KAAAC-11102
1Nachschlagewerk: nein