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BGH Beschluss v. - 2 ARs 376/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 68 d; StGB § 68 f Abs. 1; StPO § 14; StPO § 462 a Abs. 4; StPO § 463 Abs. 6

Instanzenzug: LG Bielefeld StVK S 2909/99 (20) FA LG Frankenthal StVK 467/03 AR 90/03 LG Braunschweig 50 BRs 26/03 FA

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat folgende Stellungnahme abgegeben:

"Das Amtsgericht Rheine - 6 Ls 40 Js 735/97 - sprach gegen den Verurteilten am eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung aus (Bl. 1 d.A.). Nach deren vollständiger Vollstreckung ordnete das Landgericht Bielefeld mit Beschluß vom den Eintritt von Führungsaufsicht gemäß § 68 f Abs. 1 StGB 'für die Dauer von zwei bis fünf Jahren' an (Bl. 8 d.A.). Nachdem der Verurteilte die Verbüßung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen Betäubungsmitteldelikten in der JVA Wolfenbüttel angetreten hatte, übernahm die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig das Verfahren mit Verfügung vom (Bl. 58 d.A.). Die Strafhaft wird am enden (Bl. 61 und 76 d.A.). Bereits am war der Verurteilte von der JVA Wolfenbüttel in die JVA Frankenthal verlegt worden (Bl. 65 d.A.). Mit Anklageschriften vom 3. und legt die Staatsanwaltschaft Landau dem Verurteilten zweifachen Mord, versuchten Mord und andere Straftaten zur Last (Bl. 82 ff. d.A. sowie Bl. 117 ff. d.A.); wegen derer gegen ihn ein Unterbringungsbefehl vorliegt (Bl. 77 ff. d.A.). Da die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal die Übernahme der Führungsaufsicht am und abgelehnt hatte (Bl. 66 R sowie Bl. 73 d.A.), legte das Landgericht Braunschweig mit Verfügung vom die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vor (Bl. 134 d.A.).

Die Voraussetzungen des § 14 StPO liegen vor. Zuständig für die weitere gerichtliche Überwachung der Führungsaufsicht ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal. Der Verurteilte steht gemäß dem Beschluß der Strafvollstreckungskammer Bielefeld vom unter Führungsaufsicht nach § 68 f. Abs. 1 StGB, die noch andauert. Der Verurteilte verbüßt Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Frankenthal. Bereits mit der Aufnahme in diese Anstalt ist die dortige Strafvollstreckungskammer gemäß §§ 462 a Abs. 4 in Verbindung mit § 463 Abs. 6 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. die Entscheidungen des Senats vom - 2 ARs 334/03, vom - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, vom - 2 ARs 196/00 sowie vom - 2 ARs 119/94 = BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1). Ob hier Nachtragsentscheidungen überhaupt notwendig werden, ist ohne Belang (vgl. Senatsbeschlüsse vom - 2 ARs 334/03 und vom - 2 ARs 196/00). Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig blieb nicht etwa so lange bestehen, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom - 2 ARs 334/03 und vom - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, jeweils m.w.N.)."

Dem schließt sich der Senat an.

Fundstelle(n):
QAAAC-11084

1Nachschlagewerk: nein