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Abgabenordnung; | als Testamentsvollstrecker tätiger Rechtsanwalt (§ 191 Abs. 2 AO)
Ein Rechtsanwalt, der als Testamentsvollstrecker tätig wird, handelt regelmäßig in Ausübung seines Berufs i. S. des § 191 Abs. 2 AO (). Die Entscheidung steht nicht in Widerspruch zum (BStBl 1973 II 832), soweit dort entschieden worden ist, daß Steuerbevollmächtigte, die als Liquidatoren tätig werden, nicht in Ausübung ihres Berufs handeln.