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BGH Beschluss v. - 2 ARs 329/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 4; StPO § 13; StPO § 4 Abs. 1; StPO § 13 Abs. 2; StPO § 13 Abs. 2 Satz 1

Instanzenzug: AG Ulm 5 Ds 23 Js 24075/02 AG Pforzheim 7 Ds 91 Js 13261/02 AG Tirschenreuth 1 Ds 5 Js 6223/02 AG Heidenheim 2 Ls 23 Js 4410/03 AG Günzburg 2 Ls 12 Js 654/04

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom zutreffend ausgeführt:

"Gegen den Antragsteller sind bei den Amtsgerichten Heidenheim und Memmingen - Schöffengerichten - und den Amtsgerichten Pforzheim, Ulm und Tirschenreuth - Strafrichter - Verfahren wegen des Verdachts des Betruges und anderer Straftaten anhängig bzw. rechtshängig, wobei der für den vor dem Amtsgericht Ulm vorgesehene Hauptverhandlungstermin nach telefonischer Mitteilung des dortigen Vorsitzenden abgesetzt wird. Mit seinem Antrag vom begehrt der Antragsteller die Verbindung der bei den Amtsgerichten Pforzheim, Ulm, Memmingen und Tirschenreuth geführten Verfahren zu dem bei dem Amtsgericht Heidenheim anhängigen Strafverfahren.

Soweit der Antragsteller die Verbindung der bei den Amtsgerichten - Strafrichter - Ulm, Pforzheim und Tirschenreuth anhängigen Verfahren zu dem Verfahren des Amtsgerichts Heidenheim - Schöffengericht - erstrebt, stellt sich dies als Antrag gemäß § 4 Abs. 1 StPO dar, da seine Folge nicht nur eine Änderung der örtlichen sondern auch der sachlichen Zuständigkeit wäre. Die beantragte Verbindung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch noch nicht erfolgen. Voraussetzung für eine Verbindung gemäß § 4 Abs. 1 StPO ist, dass die Strafsache, die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt wurde, bereits eröffnet ist (vgl. Senat, Beschl. v. - 2 ARs 345/92). Daran fehlt es hier. Bislang hat das Amtsgericht Heidenheim - Schöffengericht -, wie aus den Verfahrensakten ersichtlich, über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht entschieden.

Soweit der erhobene Antrag außerdem auf Verbindung der bei den gleichgeordneten Amtsgerichten Memmingen und Heidenheim anhängigen Strafverfahren gemäß § 13 Abs. 2 StPO abzielt, hat er ebenfalls keinen Erfolg. Dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftlichem oberen Gericht ist eine Entscheidung verwehrt, weil bereits die beteiligten Staatsanwaltschaften keinen übereinstimmenden Antrag auf eine auf Verfahrensverbindung abzielende Vereinbarung der beteiligten Amtsgerichte gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt haben. Insoweit hat sich die Staatsanwaltschaft Ellwangen, wie sich ihrer an das Amtsgericht Heidenheim gerichteten Anklageschrift vom entnehmen lässt (Bd. III Bl. 566 d.A. 2 Ls 23 Js 4410/03), sogar ausdrücklich gegen eine Verfahrensverbindung ausgesprochen. Eine obergerichtliche Entscheidung über eine Verfahrensverbindung kommt aber nur dann in Betracht, wenn das auf eine Vereinbarung über die Verbindung abzielende Verfahren trotz der übereinstimmenden Anträge der beteiligten Staatsanwaltschaften zu keinem Ergebnis geführt hat. Die fehlende Übereinstimmung der Strafverfolgungsbehörden kann durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nicht ersetzt werden (vgl. u.a. Senat bei Kusch in NStZ 1993, 27; bei Becker in NStZ-RR 2002, 257; StraFo 2003, 235, jeweils unter Verweis auf BGHSt 21, 247 ff.; überholt insoweit BGHSt 9, 222 ff.)."

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
FAAAC-11053

1Nachschlagewerk: nein