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BVerwG 18.06.1998 2 C 24/97

Beamtenrecht; | keine Beihilfe für autohomologe Immuntherapie

Ein Anspruch des Beamten auf eine Beihilfe zu den Kosten einer autohomologen Immuntherapie (zur Behandlung einer Neurodermitis) besteht nicht. Es handelt sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethode. Zwar können aus Gründen der beamtenrechtlichen Fürsorge Außenseitermethoden ausnahmsweise anerkannt werden. Das ist der Fall, wenn keine anerkannte Heilmethode zur Verfügung steht oder sie bereits ohne Erfolg angewandt worden war und nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft die Aussicht, d. h. die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Die bloße Möglichkeit einer künftigen Anerkennung reicht nicht aus ().

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