Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1
Instanzenzug: AG Gütersloh 3 Ds 62 Js 310/98 - AK 1189/99 vom LG Frankenthal (Pfalz)StVK 910/03 LG Mainz 8 StVK 572/03 LG Mainz 8 StVK 193/03
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
"Über den Antrag der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom hatte ursprünglich das Amtsgericht Gütersloh als Gericht der ersten Instanz zu entscheiden, da sich der Verurteilte bei Eingang am noch in U-Haft befand (§ 462 a Abs. 2 Satz 1 StPO). Am , dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Bad Kreuznach, ging die Zuständigkeit jedoch auf eine Strafvollstreckungskammer über (BGHSt 26, 187, 189). Zu diesem Zeitpunkt war der Verurteilte in der JVA Rohrbach, die sich im Bezirk der Strafvollstreckungskammer Mainz befand, zum Zwecke der Vollstreckung aufgenommen im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO. Bei Übergang von U-Haft in Strafhaft ist der Tag der Rechtskraft des Urteils zur Bestimmung des Aufnahmetags maßgebend (BGHSt 27, 302, 304), auch wenn eine Verlegung in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige JVA zu erwarten ist (BGHSt 38, 63). Der Verurteilte war in der JVA Rohrbach nicht nur "vorübergehend" etwa in der Art eines Zwischenaufenthalts anläßlich einer Verschubung oder einer notwendigen medizinischen Untersuchung, sondern zur Verbüßung seiner Strafe (). Die spätere Verlegung des Verurteilten am in die JVA Frankenthal hat nicht zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit geführt. Das Befaßtsein der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz endet erst, wenn diese in der Sache abschließend entschieden hat (BGHSt 26, 165; 178, 179)."
Dem tritt der Senat bei.
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Fundstelle(n):
IAAAC-11000
1Nachschlagewerk: nein