Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: JGG § 109; JGG § 88; JGG § 58 Abs. 3
Instanzenzug: AG Schwandorf 3 Ls 102 Js 3142/02 jug. vom AG Tiergarten 422 AR 3/03 BwH
Gründe
Der Verurteilte wohnt in Berlin im Bezirk des Amtsgerichts Tiergarten. Durch Beschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Schwandorf vom wurden die oben genannten Entscheidungen dem Jugendrichter bei dem Amtsgericht Tiergarten übertragen. Nachdem dieser die Übernahme abgelehnt hat, hat der Jugendrichter des Amtsgerichts Schwandorf beantragt, das zuständige Gericht für diese Entscheidungen zu bestimmen.
Der Generalbundesanwalt hat dazu wie folgt Stellung genommen:
"Zuständig für die vorstehend genannten Entscheidungen ist das Amtsgericht Tiergarten. Der in §§ 109, 88, 58 Abs. 3 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass hierzu das Gericht des Aufenthaltsorts des Heranwachsenden berufen ist (BGH NStZ 1987, 443; ), darf nur durchbrochen werden, wenn dem überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit entgegenstehen. Dies ist, auch unter dem Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe, vorliegend nicht der Fall, so dass der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Schwandorf nicht zu beanstanden ist."
Dem schließt sich der Senat an.
Fundstelle(n):
XAAAC-10986
1Nachschlagewerk: nein