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BGH Beschluss v. - 2 AR 56/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 2 Abs. 2; StPO § 2 Abs. 4

Instanzenzug: StA Tübingen 28 Js 11707/01 AG Reutlingen 9 Ds 28 Js 11707/01 AG - Schöffengericht - Offenbach 23 Ls 120 Js 82648/00

Gründe

Die vom Generalbundesanwalt auf die Vorlage der Staatsanwaltschaft Tübingen beantragte Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich. Das Amtsgericht Offenbach ist bereit, das beim Amtsgericht Reutlingen anhängige Verfahren zu übernehmen; die zuständigen Staatsanwaltschaften sind mit der Übernahme einverstanden; der Angeklagte hat gegen die Verbindung keine Einwände erhoben.

Fundstelle(n):
LAAAC-10883

1Nachschlagewerk: nein