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BGH Beschluss v. - 2 AR 281/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: JGG § 42 Abs. 3; JGG § 108 Abs. 1

Instanzenzug: AG Mönchengladbach-Rheydt 14 Cs (602 Js 1391/03) 2/04 AG Fürth 452 Ds 606 Js 47428/04 Jug

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Der in §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, daß Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn die Erschwernisse für die Durchführung des Verfahrens erheblich sind (BGH NStZ 1987, 443; ). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Angeklagte hat den Anklagevorwurf im Kern eingeräumt (UA S. 27, 28). Zudem ist gegen den Angeklagten beim Amtsgericht Fürth zumindest eine weitere Strafsache anhängig, zu welcher das vorliegende Verfahren gegebenenfalls verbunden werden kann."

Dem schließt sich der Senat an.

Fundstelle(n):
QAAAC-10851

1Nachschlagewerk: nein