Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 460; StPO § 462 a Abs. 4; StPO § 462 a Abs. 4 Satz 1; StPO § 462 a Abs. 4 Satz 3
Instanzenzug: LG Hamburg 613 StVK 926/02 AG Bremen 82 Ls 502 Js 7420/03 vom AG Bremen 74 (82) BRs 14/95
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
"Die Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach § 462 a Abs. 4 StPO. Durch diese Vorschrift, der das Konzentrationsprinzip zugrunde liegt, wird die Zuständigkeit eines Gerichts für nachträgliche Entscheidungen in allen Verfahren begründet, auch wenn die Zuständigkeit in dem Einzelverfahren, in dem die Entscheidungen zu treffen sind, an sich nicht gegeben wäre. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg, die, wie sich aus deren Beschluß vom ergibt, unter 613 StVK 926/03 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen den Verurteilten führt, ist daher nach § 462 a Abs. 4 Satz 1, 3 StPO zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich aus allen anderen Verurteilungen ergeben (BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192; BGH NStZ 2001, 222; KK-Fischer StPO 5. Aufl. § 462 a Rdn. 11, 13 m.w.N.). Mit der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges auch dann, wenn es zu maßgeblichem Zeitpunkt schon mit einer konkreten Entscheidung befaßt ist (Fischer aaO Rdn. 11). Der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer steht nicht entgegen, daß das Amtsgericht Bremen als Gericht des ersten Rechtszuges durch Beschluß vom die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem widerrufen hat. Dieser Widerrufsbeschluß ging ins Leere und war deshalb ohne Wirkung, weil die Strafe aus dem in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch Beschluß gemäß § 460 StPO des einbezogen worden war und damit ihre selbständige Bedeutung verloren hatte (OLG Düsseldorf JR 2000, 302 f; Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 460 Rdn. 17). Die Gegenauffassung (Wohlers JR 2000, 304 ff.) übersieht, daß es sich nicht um einen Fall der Nichtigkeit, sondern der Gegenstandslosigkeit der Entscheidung handelt. Auch eine Berichtigung des Widerrufsbeschlusses ist, wie das zutreffend dargelegt hat, rechtlich nicht statthaft. Anhaltspunkte dafür, daß eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung zwischen der dem Vollstreckungsverfahren der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg zugrunde liegenden Verurteilung und der dem Beschluß des Amtsgerichts Bremen nach § 460 StPO vom zugrunde liegenden Strafen in Betracht kommt, bestehen nach Aktenlage nicht."
Dem tritt der Senat bei.
Fundstelle(n):
QAAAC-10718
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja