Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 33a; StPO § 44 Abs. 2 Satz 1; StPO § 45 Abs. 1 Satz 1; StPO § 273 Abs. 4; StPO § 299 Abs. 1
Gründe
1. Die Zustellung des vollständigen Urteils war wirksam und setzte die Revisionsbegründungsfrist in Lauf (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ein Verstoß gegen § 273 Abs. 4 StPO liegt nicht vor. Ausweislich der Akten wurde das Protokoll am fertiggestellt und unterschrieben.
2. Gegen den Beschluß des Senats vom ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich, weil es sich um eine rechtskräftige Sachentscheidung handelt, die das Verfahren zum Abschluß gebracht hat (st. Rspr.; vgl. BHG, Beschluß vom - 4 StR 381/02 m.Nachw.).
3. Unbeschadet davon wäre auch eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen nicht in Betracht gekommen, weil die Revision mit der Sachrüge fristgemäß begründet worden ist (; BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 14). Der Beschwerdeführer hat auch entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht, ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen zu sein, die Verfahrensrügen rechtzeitig zu erheben. Sein Vortrag, der Rechtspfleger beim Landgericht Kempten habe auf sein schriftliches Ersuchen vom , die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen zu wollen, nicht reagiert, trifft nicht zu. Ausweislich der Sachakten (Bl. 739) hatte der Angeklagte dieses Ersuchen bereits am gestellt, worauf der Rechtspfleger beim Landgericht Kempten am eigens zur Aufnahme der Revisionsbegründung von Kempten aus in die Justizvollzugsanstalt Straubing reiste, obwohl dies im Hinblick auf die nach § 299 Abs. 1 StPO begründete Zuständigkeit des nahegelegenen Amtsgerichts Straubing nicht erforderlich gewesen wäre. Als er dort eintraf, befand sich dessen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. W. , beim Beschwerdeführer. Nach Rücksprache erhielt der Rechtspfleger dann die Auskunft, daß die Revision von Rechtsanwalt Dr. W. begründet und keine Erklärung zu Protokoll abgegeben werde (Aktenvermerk vom ; Bl. 740). Damit war sein Ersuchen vom überholt.
Im übrigen wäre auch die Wiedereinsetzungsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO versäumt. Aus seinen Schreiben an das Landgericht Kempten vom und geht hervor, daß der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon hatte, daß seine Verteidiger keine Verfahrensrügen erhoben hatten. Danach hätten die Rügen innerhalb einer Woche nach diesem Zeitpunkt nachgeholt werden müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das ist nicht geschehen.
4. Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen ebenfalls nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom keine Tatsachen verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Der Beschwerdeführer nahm mit Schriftsatz vom zu dem Antrag des Generalbundesanwalts vom Stellung. Dieser Schriftsatz lag dem Senat bei der Entscheidung vor.
Das Vorbringen des Angeklagten im Schriftsatz vom bietet ebenfalls keinen Anlaß für eine nachträgliche Anhörung gemäß § 33a StPO.
Fundstelle(n):
CAAAC-10698
1Nachschlagewerk: nein