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LG München 14.05.1998 17 HKO 2282/98

Gesellschaftsrecht; | Firmierung einer BGB-Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Eine BGB-Gesellschaft, die ihre Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt und sodann als GbRmbH oder GBRMBH firmiert, umgeht die im GmbHG zum Schutz des Rechtsverkehrs festgelegten Vorschriften betreffend die Aufbringung und Erhaltung des Kapitals. Anders als § 5 Abs. 1 GmbHG für die GmbH sieht das Gesetz für die GbR kein Mindest-Stammkapital vor. Die für die GmbH geltenden Kapitalerhaltungsvorschriften, z. B. §§ 30, 31 GmbHG und § 73 GmbHG im Falle der Liquidation, sind dem für die GbR geltenden Recht fremd (LG München I, Urt. v. - 17 HKO 2282/98, DB 1998, 1322).

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