BGH Beschluss v. - 1 StR 50/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BtMG § 30a; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

In den Fällen des § 30a BtMG verbindet der Bandenhandel die im Rahmen ein- und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung, also auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGH NStZ 1994, 496). Das gilt auch, wenn im Rahmen des Bandenhandels Beihilfe zur Einfuhr geleistet wird ( -). Dagegen kommt der täterschaftlichen bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr neben Beihilfe zum Bandenhandel ein eigener Unrechtsgehalt zu, so daß Tateinheit möglich ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 1).

Die zugunsten der Beschwerdeführer erfolgte Schuldspruchänderung war auf den nichtrevidierenden Angeklagten A. zu erstrecken (§ 357 StPO).

Die rechtliche Änderung des Schuldspruchs berührt den Rechtsfolgenausspruch nicht. Das Tatunrecht bleibt unverändert.

Im übrigen sind die Revisionen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
KAAAC-10532

1Nachschlagewerk: nein