BGH Beschluss v. - 2 StR 373/23

Instanzenzug: LG Gera Az: 9 KLs 840 Js 21937/21 jug

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Beihilfe zum „unerlaubten“ bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur „unerlaubten“ Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen.

21. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel führt allerdings zu Lasten des Angeklagten zu einer Änderung des Schuldspruchs zu Fall II. 5.c) der Urteilsgründe. Soweit das Landgericht den Angeklagten in diesem Fall wegen „unerlaubten“ bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur „unerlaubten“ Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, ist die rechtliche Würdigung fehlerhaft, weil die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine (tateinheitliche) Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG tragen (vgl. , juris Rn. 1; Patzak in Patzak/Vollmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 30a Rn. 24).

32. Der Senat ändert den Schuldspruch daher in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab und lässt auch die überflüssige Bezeichnung der jeweiligen Tathandlungen als „unerlaubt“ entfallen (vgl. , juris Rn. 3 mwN). Das Verschlechterungsverbot des § 358 StPO hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. , juris Rn. 5 mwN); auch § 265 StPO steht ihr nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:140224B2STR373.23.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-65979