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Frist für Antragsveranlagung verfassungsgemäß?
BFH legt § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG dem BVerfG zur Prüfung vor
Haben Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, so sind sie nur unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Für diese Erklärung gilt dann die übliche Festsetzungsverjährung von sieben Jahren. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, kann der Steuerpflichtige eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen. Dieser Antrag muss jedoch nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG innerhalb von zwei Jahren gestellt werden. Gleich in zwei Verfahren musste der BFH sich nun mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm befassen.
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Der Kläger in dem Verfahren VI R 46/05 hatte seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 erst im Dezember 2002 beim Finanzamt eingereicht. Er hatte im Veranlagungszeitraum nur Einkünfte aus nichtsselbständiger Arbeit erzielt. Auf die Ablehnung des Antrags auf Veranlagung reagierte er mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ihm sei nur die Siebenjahresfrist für die Festsetzungsverjährung bekannt gewesen, nicht aber die zweijährige Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.
Diese Unkenntnis der Rechtslage rechtfertigt nach Ansicht des BFH jedoch nicht die...