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Pensionsrückstellungen in der GmbH & Co. KG
Aufwand darf den Gesamtgewinn der GmbH & Co. KG nicht mindern
Erteilt die an einer GmbH & Co. KG beteiligte Komplementär-GmbH ihrem Kommanditisten-Geschäftsführer eine Pensionszusage und steht ihr nach dem Gesellschaftsvertrag eine Erstattung des Aufwands durch die KG zu, ist der Aufwand der Personengesellschaft durch einen entsprechend hohen Ansatz eines Aktivpostens in der Sonderbilanz des begünstigten Kommanditisten auszugleichen. Dies hat der BFH mit dem nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten Urteil v. - IV R 25/04 entschieden. Unterbleibt die gewinnerhöhende Aktivierung des Pensionsanspruchs, ist sie nach den Grundsätzen des Bilanzenzusammenhangs in der Schlussbilanz des ersten Jahrs nachzuholen, dessen Veranlagung noch geändert werden kann.
Unterlassene Aktivierung nach erneuter Betriebsprüfung nachgeholt
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, an der zwei Gesellschafter als Kommanditisten beteiligt waren. Sie waren zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die GmbH hatte bereits 1963 einen Pensions- und Anstellungsvertrag mit den zwei Geschäftsführern abgeschlossen. Dem Gesellschaftsvertrag der KG entsprechend, wurde die KG mit dem Aufwand für die Bildung der Pensionsrückstellung weiterbelast...