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BFH 12.07.2006 II R 1/04, NWB direkt 39/2006 S. 11

Anpassung des Grundstückswerts an dessen Geschossflächenzahl

Der auf der Grundlage des Bodenrichtwerts festzustellende Wert eines unbebauten Grundstücks ist entsprechend der Geschossflächenzahl unter Zugrundelegung des maßgeblichen Umrechnungskoeffizienten anzupassen, wenn der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert und die dazugehörige Geschossflächenzahl bestimmt hat. Anmerkung: Die vom Gutachterausschuss festgesetzten Bodenrichtwerte sind für die Bewertung verbindlich. Deshalb ist aber dann auch eine vom Gutachterausschuss vorgegebene Differenzierung bezüglich einer bestimmten baulichen Nutzung in diese Verbindlichkeit einzubeziehen. Das bedeutet, dass eine erhöhte bauliche Nutzung, die in einer höheren Geschossflächenzahl zum Ausdruck kommt, automatisch zu einer Anpassung des Bodenrichtwerts führt.

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