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Kapitalertragsteuer bei Forfaitierung von Ausschüttungsansprüchen
Die Abgrenzung der echten von der unechten Forfaitierung ist im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Gesamtbetrachtung der vertraglichen Bestimmungen vorzunehmen. Liegt eine unechte Forfaitierung vor, ist von einem Darlehensverhältnis auszugehen, zu dessen Sicherung der Ausschüttungsanspruch abgetreten wird. Die Ausschüttung ist also nach wie vor der juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen und mit Kapitalertragsteuer zu belegen. Die aufgetretene Gestaltung sollte dem Zweck dienen, den Kapitalertragsteuerabzug zu vermeiden, der bei einer Ausschüttung von der Eigengesellschaft an die juristische Person des öffentlichen Rechts zu einer Definitivbelastung führen würde (§§ 43 ff. EStG i. V. mit §§ 2 Nr. 2, 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG), da ein Kapitalertragsteuerabzug für Forderungsforfaitierungen bis zum nicht existierte. Zu dies...