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Pensionszusage bei neu gegründeter Kapitalgesellschaft
Bei einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft wird ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter ihrem Geschäftsführer eine Pension erst dann zusagen, wenn er die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers ebenso wie die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abzuschätzen vermag. Nur bei solchen Unternehmen, die aus eigener Erfahrung Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsleiters haben und die Ertragserwartungen aufgrund ihrer bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich abschätzen können, entfällt das Erfordernis einer Probezeit für den Geschäftsführer.