BGH Beschluss v. - 3 StR 142/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 44; StPO § 46; StPO § 349 Abs. 1

Instanzenzug: LG Lüneburg vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am wegen Diebstahls in neun Fällen unter Einbeziehung von elf Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.

Am hat der neue Verteidiger des Angeklagten gegen dieses Urteil Revision eingelegt und zugleich beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil der Angeklagte von der Rechtskraft des nunmehr angefochtenen Urteils erst am erfahren habe; der frühere Verteidiger, Rechtsanwalt H. , habe keine Revision eingelegt, obwohl er vom Angeklagten dazu beauftragt worden sei. Zur Glaubhaftmachung stützt sich der Angeklagte auf eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau. Eine zunächst angekündigte anwaltliche Versicherung seines früheren Verteidigers hat er nicht vorlegen können, weil er diesen nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden hat.

Das Wiedereinsetzungsgesuch hat keinen Erfolg. Es ist bereits unzulässig, da der Angeklagte keine Tatsachen behauptet hat, die ihn - ohne sein Verschulden - an der Wahrnehmung der Revisionseinlegungsfrist gehindert haben können. Er beruft sich lediglich darauf, daß Rechtsanwalt H. aus ihm unbekannten Gründen keine Revision eingelegt habe, obwohl er ihn ausdrücklich gebeten habe. Er behauptet jedoch nicht, daß dieser ihm die Einlegung des Rechtsmittels auch zugesagt hat. Auf entsprechende Darlegungen kann hier nicht verzichtet werden, da das Landgericht dem Antrag seines Verteidigers zur Strafhöhe gefolgt war, dieser ihm die Annahme des Urteils empfohlen und seither offenbar kein Kontakt mehr zu ihm bestanden hatte. Unter diesen Umständen konnte der Angeklagte nicht darauf vertrauen, daß sein Verteidiger Revision eingelegen würde (vgl. ).

Im übrigen wäre das Wiedereinsetzungsgesuch auch unbegründet. Denn die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind, wie sich aus den Erwägungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom im einzelnen ergibt, nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Der Senat hält die Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsachen nicht für nachgewiesen, zumal der Angeklagte seinen damaligen Verteidiger nicht von der Schweigepflicht entbunden und damit eine nähere Aufklärung der Umstände der Beauftragung nicht ermöglicht hat (vgl. ).

Da der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolglos bleibt, ist auch das Rechtsmittel, weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
TAAAC-10461

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