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Arbeitgeberhaftung für Krankenversicherungsbeiträge
Die Zahlung der Beiträge für eine Krankenversicherung für polnische Saisonarbeitskräfte, die der Arbeitgeber abgeschlossen hat, stellt einen geldwerten Vorteil dar und ist folglich Arbeitslohn. – Anmerkung: Im o. g. Verfahren beschäftigte der Arbeitgeber aufgrund eines formularmäßig ausgestalteten Arbeitsvertrags i. S. der Anwerbestoppausnahmeverordnung polnische Saisonarbeitskräfte. Diese Arbeitnehmer unterlagen in den Streitjahren 2000 bis 2002 nicht der Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitgeber war nach dem Arbeitsvertrag aber verpflichtet, auf seine Kosten eine vergleichbare private Krankenversicherung für den ausländischen Arbeitnehmerkreis abzuschließen. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung waren die vom Arbeitgeber getragenen Versicherungsbeiträge als Arbeitslohn angesehen und ...