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Zwecks Studienplatzerlangung vorgeschalteter Auslandsaufenthalt
Kosten eines Erststudiums können vorweggenommene Werbungskosten darstellen. Die ernsthafte und objektiv belegte Absicht, eine konkret umrissene Ausbildung zu absolvieren um danach eine zu steuerpflichtigen Einkünften führende Tätigkeit zu beginnen, kann einen hinreichend konkreten Zusammenhang zwischen Kosten und späteren Einkünften herstellen. Steht die berufliche Veranlassung der Kosten des Studiums danach fest, kann nach Würdigung des konkreten Einzelfalls auch der Aufwand eines dem Studium vorgelagerten Auslandsaufenthalts als vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennen sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er eindeutig zum Zweck der Erlangung von Zusatzqualifikationen betrieben wird, welche nach den Zulassungs- und Auswahlkriterien der Hochschule nachweislich für den konkret erstrebte...