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Abgrenzung des Arbeitszimmers von der Betriebsstätte
Entscheidend für die Abgrenzung des Arbeitszimmers i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zum betriebsstättenartigen Raum ist die Funktion und Nutzung des Büroraums sowie dessen Größe und Ausstattung. Die für die Berufsausübung eines Unternehmenstrainers wesentliche Kerntätigkeit liegt nicht in der Vorbereitung der Seminare in seinem Arbeitszimmer, sondern in der außerhäuslichen Durchführung der Seminare bei den Mitarbeitern seiner Auftraggeber. Für die Annahme des Mittelpunkts einer beruflichen Tätigkeit genügt nicht, dass das häusliche Arbeitszimmer die zentrale Ausgangs- und Anlaufstelle der betrieblichen oder beruflichen Betätigung ist und für Vor- und Nacharbeiten erforderlich ist, wenn die Tätigkeit im Übrigen schwerpunktmäßig außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird.