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Streit über die Umsetzung einer tatsächlichen Verständigung
Entsteht Streit über die Umsetzung einer tatsächlichen Verständigung in einem Erörterungstermin, ist das ursprüngliche Klageverfahren fortzusetzen. Als Willenserklärung ist eine tatsächliche Verständigung auslegungsfähig nach Maßgabe von §§ 133, 157 BGB. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass das Finanzamt im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung über neue Schätzungsgrundlagen nicht unter die ursprünglich vom Steuerpflichtigen erklärten Werte heruntergehen will.