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Beweis- und Darlegungslast bei geltend gemachten Betriebausgaben
Die objektive Beweislast (die Feststellungslast) für das Vorhandensein der Voraussetzungen derjenigen Normen trägt grundsätzlich der Beteiligte, der sich auf diese Norm beruft. Beruft sich der Kläger auf das Vorliegen von Betriebsausgaben, so trägt er die Beweislast dafür.