BGH Beschluss v. - 3 StR 141/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 154 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4

Instanzenzug: LG Krefeld vom

Gründe

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Teileinstellung ist erforderlich, weil die Feststellung der Einzeltaten in dem angefochtenen Urteil nicht in vollem Umfang nachvollziehbar ist. Dazu weist der Senat darauf hin, daß ein Tatrichter, wenn er auf Grund einer Häufigkeitsangabe (hier zweimal in der Woche) und eines Zeitraums (hier vom bis ) eine bestimmte Zahl von Einzeltaten feststellen will, eine nachvollziehbare Berechnung anzustellen hat, die im Revisionsverfahren einer Nachprüfung zugänglich ist. Dabei sollte insbesondere auch ausgeführt werden, wie zu Beginn und zu Ende des Tatzeitraums gerechnet worden ist, wenn in diesem die maßgeblichen Zeitabschnitte (hier Wochen) nur unvollständig enthalten sind. Diese Darlegungen weisen hier mehrfache Mängel auf:

a) Bereits die Gesamtzahl von 53 festgestellten Einkaufsfahrten ist nicht nachvollziehbar. Im Tatzeitraum vom (48. KW) bis zum (29. KW) liegen 31 volle Wochen, die bereits 62 Einkaufsfahrten ergäben, wobei noch die Fahrt vom und gegebenenfalls - hier schweigt das Urteil - zwei Fahrten in der begonnenen 48. KW von 2001 (der 26. November war ein Montag, an dem gegen den Mitangeklagten Mike W. eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Altena stattgefunden hat) hinzukämen. Durch die Aburteilung einer geringeren Zahl von Fällen ist die Angeklagte jedoch nicht beschwert.

b) Hinsichtlich des ersten, vor der Bewaffnung des Mitangeklagten Mike W. liegenden Teils des Tatzeitraums bis ergeben sich unter Einschluß der Tat vom , wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, nur 37 anstatt 42 Einkaufsfahrten. Dabei entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß die zwei wöchentlichen Fahrten in der 48. KW von 2001 nach dem erfolgt waren, da der Mitangeklagte an diesem Montag verhindert war. Der Senat hat daher auf den Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren wegen der 37 Taten übersteigenden Fälle nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Damit entfallen fünf Fälle.

c) Auch die Zahl von elf Taten im zweiten Abschnitt des Tatzeitraums vom 1. April bis ist nicht nachvollziehbar. Dieser Zeitraum enthält 14 vollständige Wochen, so daß sich bei richtiger Berechnung 28 statt elf Taten ergäben. Auch hierdurch ist die Angeklagte nicht beschwert.

Auf die Auswirkungen dieser Mängel auf die Strafzumessung kommt es bei der Angeklagten Kirsten W. nicht an, da der gesamte Strafausspruch wegen fehlender Einzelstrafen ohnehin der Aufhebung unterliegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAC-10432

1Nachschlagewerk: nein