Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 154 a Abs. 2; StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1
Instanzenzug:
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Vergewaltigung beschränkt und den Schuldspruch geändert. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht trotz des Wegfalls der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung eine mildere Strafe verhängt hätte. Bei der Änderung des Schuldspruchs war die Vergewaltigung, die den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt, als besonders schwer zu kennzeichnen (; Beschl. vom - 3 StR 51/03).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
XAAAC-10383
1Nachschlagewerk: nein