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Wohnungseigentum; | gewerbliche Nutzung einer Wohnung
Der Mieter einer Eigentumswohnung mit der Zweckbestimmung zu Wohnzwecken ist befugt, darin werktags von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.30 Uhr bis 18.30 Uhr eine psychologische Einzelpraxis zu führen (, WM 1998, 112). Diese Entscheidung entspricht der herrschenden Auslegung des § 13 Abs. 1 WEG. So sind z. B. auch folgende Nutzungen einer Eigentumswohnung gestattet worden: Architektenbüro oder Praxis eines Steuerberaters oder Rechtsbeistandes (KG, NJW-RR 1995, 333); Arzt (OLG Karlsruhe, OLGZ 1976, 145); Makler, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer (Staudinger/Kreuzer, BGB, 12. Aufl. 1997, § 13 WEG Rn. 16 und § 15 WEG Rn. 30).