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Betriebliche Altersversorgung | Pensionszusage an einen Steuerberater im Rahmen eines Dauermandats
Auf Rechtsanwälte und Steuerberater, denen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen von diesem Leistungen der Altersversorgung zugesagt worden sind, finden gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechende Anwendung. Eine aus Anlass ihrer Tätigkeit erteilte Pensionszusage ist nicht als Schenkung anzusehen und bedarf deshalb zu ihrer Wirksamkeit nicht der notariellen Beurkundung ().