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Prozessrecht | Steuererstattungen kein einzusetzendes Vermögen bei der Prozesskostenhilfe
Das OLG Nürnberg stellt in seinem Beschluss v. 19. 4. 2006 - 11 WF 240/06 (JurBüro 2006 S. 431) klar, dass Steuererstattungen nicht als Vermögen gemäß § 115 Abs. 2 ZPO, sondern (erst) im Jahr der Erstattung als Einkünfte des Bedürftigen gemäß § 115 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren und als Teil des laufenden Einkommens aus diesem jeweils mit 1/12 pro Monat anzuzusetzen sind.