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BGH Beschluss v. - 2 StR 75/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 46; StPO § 349 Abs. 2

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten A. T. , ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern durch Erhebung der Sachrüge mit Schriftsatz des Rechtsanwalts W. vom gewahrt. Die Frist, deren Lauf vom Anwaltswechsel des Angeklagten unberührt blieb, endete mit dem . Die mit Schriftsatz des Rechtsanwalts S. vom erhobenen Verfahrensrügen sind deshalb verspätet. Zu ihrer Nachholung kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Angeklagten ist jedenfalls unbegründet. Zwar kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise dann erfolgen, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 5, 7, 10, 12). Diese Voraussetzungen sind indessen nicht gegeben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
PAAAC-10244

1Nachschlagewerk: nein