BGH Beschluss v. - 2 StR 63/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 346 Abs. 1; StPO § 346 Abs. 2; StPO § 341 Abs. 1

Instanzenzug: LG Trier

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat zur Verwerfung der Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO durch das Landgericht ausgeführt:

"Gegen das am in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil hat dieser am Revision eingelegt; der Schriftsatz trägt den Briefkopf und das Diktatzeichen von Rechtsanwalt Z. in B. , der den Angeklagten auch in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Trier vertreten hat. Am wurde das Urteil dem Verteidiger zugestellt. Die Revisionsbegründung des Angeklagten wurde am beim Landgericht angebracht. Mit Beschluß vom verwarf das Landgericht die Revision als unzulässig (§ 346 Abs. 1 StPO). Der Schriftsatz sei nicht unterzeichnet; er trage auch sonst keine handschriftlichen Hinweise, die auf die Urheberschaft von Rechtsanwalt Z. schließen ließen. Der Angeklagte hat - mit am beim Landgericht Trier eingegangenem Schriftsatz vom - rechtzeitig auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO angetragen; die Bezeichnung des Rechtsbehelfs als 'sofortige Beschwerde' ist unschädlich (§ 300 StPO).

Der Beschluß des Landgerichts unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Revisionseinlegung ist rechtswirksam. Die in § 341 Abs. 1 StPO für die Einlegung der Revision gebotene Schriftform verlangt nicht unbedingt eine Unterschrift. Es genügt vielmehr zur Wahrung der Schriftform, daß aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt. Dies ist hier der Fall. Der Schriftsatz vom läßt - aufgrund des Briefkopfes und des computergeschriebenen Diktatzeichens "Z-H" neben der Datumsangabe - zweifelsfrei den Urheber erkennen (OLG Oldenburg, NJW 1983, 1072 [1072 f.]; siehe bereits RGSt 67, 385 [388 f.]). Es kommt hinzu, daß der Schriftsatz schon unter dem verfaßt wurde, nachdem die Hauptverhandlung am Vortag in Gegenwart von Rechtsanwalt Z. als Verteidiger stattgefunden hatte. Danach bestehen keine Zweifel, daß die Revision wirksam von Rechtsanwalt Z. als Verteidiger des Angeklagten eingelegt worden ist. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts ist daher aufzuheben. Auf den Wiedereinsetzungsantrag kommt es somit nicht an."

Dem tritt der Senat bei (vgl. auch BVerfGE 15, 288, 291; BGHSt 2, 77, 78).

Nach Auffassung des Senats steht auch fest, daß es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt, sondern daß das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. Einl. Rdn. 128 m.w.N.).

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Fundstelle(n):
TAAAC-10221

1Nachschlagewerk: nein