BGH Beschluss v. - 2 StR 530/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 4; StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Darmstadt vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, das Verfahren im Hinblick auf Ziffer 10 der Anklage eingestellt und ihn im übrigen freigesprochen. Sichergestellte Gegenstände wurden eingezogen und sichergestelltes Geld wurde für verfallen erklärt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung hat zu entfallen.

Der Angeklagte, der seinem Vermieter gegenüber unter dem falschen Namen "M. " auftrat, hatte eine Selbstauskunft und den Mietvertrag mit dem falschen Namenszug "M. " unterzeichnet.

Der Senat folgt im Ergebnis den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom dahin, daß der Angeklagte im vorliegenden Fall naheliegend nur über seinen Namen und nicht über seine Identität getäuscht hat. Danach kommt hier eine Urkundenfälschung nicht in Betracht (vgl. u.a. BGH NStZ-RR 1997, 358, 359; BGHSt 33, 159 f.).

Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Strafe nach sich, da der Tatrichter ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat, "daß der Angeklagte tateinheitlich eine Urkundenfälschung begangen hat" (UA S. 62). Da nach Auffassung des Senats hier nicht "auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist" (§ 354 Abs. 1 StPO), hat er nicht - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - auf eine Freiheitsstrafe von acht Jahren durcherkannt.

Die Feststellungen - auch zum Strafausspruch - sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben. Ergänzende, nicht in Widerspruch stehende Feststellungen kann der neue Tatrichter treffen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAC-10180

1Nachschlagewerk: nein