BGH Beschluss v. - 2 StR 515/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 4; StPO § 354 Abs. 1; StGB § 54 Abs. 2; StGB § 39; StGB § 53 Abs. 2 Satz 2

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung (Einzelfreiheitsstrafe ein Jahre und elf Monate) unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 € aus einem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft.

Das Rechtsmittel ist begründet. Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Die Revision der Staatsanwaltschaft ist, wie sich aus der Begründung des Rechtsmittels ergibt, auf den Strafausspruch beschränkt und strebt ausschließlich eine dem Verurteilten günstige Rechtsfolge an; deshalb und weil das Rechtsmittel begründet ist, ist dem Senat eine Beschlußentscheidung nach § 349 Abs. 4 StPO eröffnet (BGH bei Kusch NStZ 1997, 379 Nr. 20 m.w.N.).

Die Staatsanwaltschaft rügt zu Recht einen den Verurteilten belastenden Verstoß gegen § 54 Abs. 2 StGB bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Tatrichter hat die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren aus der für die vorliegende Tat festgesetzten EinzeIfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten sowie aus der einzubeziehenden Geldstrafe von 15 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom gebildet. Nach § 54 Abs. 2 StGB durfte die Gesamtstrafe somit die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen und mußte deshalb unter einem Jahr elf Monaten und zwei Wochen liegen. Somit kam lediglich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr elf Monaten und einer Woche in Betracht; bei Verfahrenslagen wie der vorliegenden ist es zulässig, die Freiheitsstrafe entgegen § 39 StGB nach Jahren, Monaten und Wochen zu bemessen (vgl. - m.w.N.)."

Da nur diese Gesamtfreiheitsstrafe aus rechtlichen Gründen gebildet werden kann, hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO auf diese erkannt. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB steht dem nicht entgegen, da das Landgericht von der Möglichkeit, die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen, ersichtlich keinen Gebrauch machen wollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. auch BGHSt 19, 226).

Fundstelle(n):
HAAAC-10144

1Nachschlagewerk: nein