BGH Beschluss v. - 2 StR 511/01

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 44; StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Köln

Tenor

1. Der Angeklagte M. wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das im Hinblick auf die im Schriftsatz vom enthaltenen Verfahrensrügen in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt dieser Angeklagte.

Mit der Revisionseinlegung hatte der Verteidiger des Angeklagten die allgemeine Sachrüge erhoben. Der per Telefax übermittelte Schriftsatz des Verteidigers vom zur weiteren Revisionsbegründung mit Verfahrensrügen war mit Ausnahme der letzten Seite, die neben einigen Ausführungen zur Sachrüge die Unterschrift des Verteidigers enthielt, am letzten Tag der Frist um 23.57 Uhr bei Gericht eingegangen, der vollständige Schriftsatz ging fünf Minuten später um 0.02 Uhr ein. Dies begründet ausnahmsweise die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Verfahrensrügen, da es allein darum geht, einen in der fehlenden Unterschrift liegenden Formfehler bei einer bereits innerhalb der Frist eingegangenen Revisionsbegründung zu beseitigen (vgl. auch BGHSt 31, 161).

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAC-10134

1Nachschlagewerk: nein