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BGH Beschluss v. - 2 StR 488/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 274; StPO § 349 Abs. 1

Instanzenzug: LG Frankfurt am Main vom

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Revision des Angeklagten, die dieser durch Rechtsanwalt B. fristgerecht einlegen ließ (vgl. Bl. 244 f. d. A.), ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte nach der Urteilsverkündung und nachdem ihm eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war, nach Rücksprache mit seinem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S. erklärt, er verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmittels. Diese Rechtsmittelverzichtserklärung wurde im Beisein des Angeklagten laut in das Protokoll diktiert und von ihm genehmigt. Die genehmigte Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen oder den Widerruf des Rechtsmittelverzichts hätten rechtfertigen können, liegen nicht vor.

Es kann dahinstehen, ob Umstände, wie sie in dem Schreiben von Rechtsanwalt B. vom vorgetragen sind, womöglich geeignet sein könnten, einen Rechtsmittelverzicht als unwirksam anzusehen, weil er nach einer Hauptverhandlung erklärt worden ist, an der ein von dem Angeklagten mandatierter Wahlverteidiger - weil vom Gericht nicht geladen - nicht teilgenommen hat (vgl. BGHSt 36, 259, 262). Denn nach der anwaltlichen Versicherung des Pflichtverteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt S. , vom (Bl. 322 d. A.) ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt B. bereits vor der Hauptverhandlung nicht mehr von dem Angeklagten mandatiert war und deshalb der Umstand, dass der (frühere) Wahlverteidiger, Rechtsanwalt B. , vom Vorsitzenden in Kenntnis des nicht mehr bestehenden Mandats (siehe Aktenvermerk vom , Bl. 146 d. A.) nicht geladen wurde, Rechte des Angeklagten nicht verletzen konnte. Bei dieser Ausgangslage fehlen im Übrigen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die zu Beginn der Hauptverhandlung auf Befragen persönlich abgegebene Erklärung des Angeklagten, Rechtsanwalt B. sei nicht mehr sein Verteidiger (Bl. 202 d. A.), von Willensmängeln beeinflusst sein könnte, die die Wirksamkeit des am Ende der Hauptverhandlung erklärten Rechtsmittelverzichts in Frage zu stellen geeignet wären."

Dem schließt sich der Senat an und weist im Hinblick auf den Schriftsatz von Rechtsanwalt B. vom ergänzend auf folgendes hin:

Abgesehen davon, daß kein derartiger Verfahrensfehler aufgezeigt wird, der zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen würde, ist ein solcher Verfahrensverstoß auch nicht gegeben. Das Landgericht durfte nach Sachlage der Erklärung des damaligen Wahlverteidigers, Rechtsanwalt S. , folgen, mit welcher dieser namens des Angeklagten dem Gericht die Beendigung des Mandats des anderen Wahlverteidigers (Rechtsanwalts B. ) anzeigte. Der Angeklagte selbst hat zu Beginn der Hauptverhandlung nicht nur bestätigt, daß Rechtsanwalt B. nicht mehr sein Verteidiger sei, sondern hat auch (ausweislich des Protokolls: Bl. 203 d. A.) "auf die Einhaltung sämtlicher Fristen (Einlassungsfrist, Ladungsfrist) verzichtet." In Anbetracht aller Umstände ist deshalb davon auszugehen, daß dem Angeklagten bewußt war, daß sein - vormaliger - weiterer Verteidiger, Rechtsanwalt B. , nicht zur Hauptverhandlung geladen wurde.

Fundstelle(n):
ZAAAC-10083

1Nachschlagewerk: nein