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Doppelbesteuerung; | Überlassung von Beamten an private Unternehmen (Art. 14 DBA-Frankreich)
Nach dem übt ein Beamter keine Tätigkeit ,,in der Verwaltung'' i. S. des Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich aus, wenn er aufgrund einer Dienstleistungsüberlassung seine Dienste tatsächlich in einem privatwirtschaftlich strukturierten Unternehmen erbringt (hier: Tätigkeit eines Beamten i. S. des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg bei einer inländ. rechtlich selbständigen Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, die in eine AG umgewandelt wurde). Die Frage, ob sich die Anwendung des Art. 14 DBA-Frankreich auch deswegen verbietet, weil das Land Baden-Württemberg die Personalkosten von dem privatwirtschaftlich strukturierten Versicherungsunternehmen erstattet erhielt, und insoweit möglicherweise nicht Zahler i. S. des Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich w...