Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StGB § 64 Abs. 2; StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1
Instanzenzug: LG Frankfurt vom
Gründe
Die Tat des Angeklagten vom hat den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt und muß deshalb im Urteilstenor als besonders schwer gekennzeichnet werden (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. Rdn. 78 zu § 177 m. w. N.).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Landgericht hat zwar im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB ("nicht von vornherein aussichtslos") einen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1) unzutreffenden Maßstab angelegt (vgl. auch BGH NStZ-RR 2003, 214). Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß beim Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolges besteht, auch wenn zuerst seine Krankheitserkenntnis und Therapiebereitschaft positiv beeinflußt werden muß (vgl. dazu BGH NStZ 2001, 313, 314/315 insoweit in BGHSt 46, 225 ff. nicht abgedruckt).
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Fundstelle(n):
EAAAC-10038
1Nachschlagewerk: nein